Die Angemessenheitsprüfung ist beim Erwerb von Kapitalanlagen gesetzlich vorgeschrieben. Sie soll Anleger*innen dabei helfen, ihre Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf Finanzprodukte richtig einzuschätzen. Sie gilt für alle Wertpapierdienstleistungen und Vermögensanlagen.
Bei der Angemessenheitsprüfung werden Anlegende gebeten, freiwillig Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen und bisherigen Erfahrungen mit verschiedenen Anlageprodukten zu machen.
Wie ist die Angemessenheitsprüfung aufgebaut?
Die genaue Ausgestaltung legt der Anbieter fest, möglichst passend zum jeweiligen Finanzprodukt. Auf Basis dieser Informationen wird mittels eines Punktesystems beurteilt, ob der Anlegende die Risiken des jeweiligen Finanzinstruments verstehen und einschätzen kann.
Das Ergebnis der Angemessenheitsprüfung ist für Anlegende nicht bindend. Es soll vielmehr als Schutz vor unbedachten Investments dienen und gegebenenfalls dazu anregen, sich intensiver zu informieren oder professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.
Unterschied zur Geeignetheitsprüfung
Im Gegensatz zur umfassenderen Geeignetheitsprüfung, die bei der Anlageberatung gemäß § 64 Abs. 3 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) durchgeführt wird, macht die Angemessenheitsprüfung keine Aussage darüber, ob ein Produkt zu den individuellen Anlagezielen passt.
Fazit
Die Angemessenheitsprüfung ist ein wichtiges Instrument, um insbesondere unerfahrene Anlegende vor den Risiken komplexer Finanzprodukte zu schützen. Sie fördert eine fundierte Entscheidungsfindung und trägt zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Kapitalanlagen bei. Finanzdienstleister sind verpflichtet, diesen Prozess gemäß den Vorgaben der European Securities and Markets Authority (ESMA) sorgfältig durchzuführen und zu dokumentieren.