1. Allgemeine Hinweise
Die nachfolgenden allgemeinen Risikohinweise beschreiben in allgemeiner Form die Risiken, die bei der Investition in Finanzinstrumente wie insbesondere Vermögensanlagen oder Wertpapiere bestehen können, die auf der Plattform www.gls‑crowd.de vorgestellt werden. Diese allgemeinen Risikohinweise werden in den einzelnen Finanzierungsprojekten durch projektspezifische Risikohinweise ergänzt. Diese projektspezifischen Risikohinweise können von den nachfolgenden Erläuterungen abweichen und sind diesen gegenüber vorrangig. Die projektspezifischen Risikohinweise werden den Anlegern im Rahmen des jeweiligen Investments zur Verfügung gestellt.
Die vorgestellten Finanzinstrumente sind mit wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Risiken verbunden. Der Anleger sollte daher die nachfolgende Risikobelehrung sowie die projektspezifische Risikoaufklärung aufmerksam lesen und bei seiner Entscheidung entsprechend berücksichtigen. Insbesondere sollte das Investment des Anlegers seinen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechen und seine Investition in die vorgestellten Finanzinstrumente sollte nur einen geringen Teil seines Gesamtvermögens ausmachen.
Im Folgenden werden einige der rechtlichen und tatsächlichen Risiken im Zusammenhang mit den vorgestellten Finanzinstrumenten dargestellt, die für die Bewertung der Finanzinstrumente von wesentlicher Bedeutung sind. Weiterhin werden Risikofaktoren dargestellt, die die Fähigkeit der Emittenten („Emittenten“) beeinträchtigen können, die erhofften Ergebnisse zu erwirtschaften.
Nachfolgend können nicht sämtliche mit den Anlagen verbundenen Risiken ausgeführt werden. Auch die nachstehend genannten Risiken können hier nicht abschließend für alle auf der Plattform vorgestellten Investitionen erläutert werden. Die Reihenfolge der aufgeführten Risiken lässt keine Rückschlüsse auf mögliche Eintrittswahrscheinlichkeiten oder das Ausmaß einer potenziellen Beeinträchtigung zu.
2. Allgemeine Risiken
a. Maximales Risiko – Totalverlustrisiko
Es besteht bei vielen der vorgestellten Finanzinstrumente das Risiko des Totalverlusts des Anlagebetrags und etwaiger Zinsansprüche. Der Eintritt einzelner oder das kumulative Zusammenwirken verschiedener Risiken kann erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die erwarteten Ergebnisse eines Emittenten haben, die bis zu dessen Insolvenz führen könnten.
Individuell können dem Anleger zusätzliche Vermögensnachteile entstehen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Anleger den Erwerb der Finanzinstrumente durch ein Darlehen fremdfinanziert, wenn er trotz des bestehenden Verlustrisikos Zahlungen aus dem Finanzinstrument fest zur Deckung anderer Verpflichtungen einplant oder aufgrund von Kosten für Steuernachzahlungen. Solche zusätzliche Vermögensnachteile können im schlechtesten Fall bis hin zur Privatinsolvenz des Anlegers führen. Daher sollte der Anleger alle Risiken unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse prüfen und gegebenenfalls individuellen fachlichen Rat einholen. Von einer Fremdfinanzierung der Investments (z.B. durch einen Bankkredit) wird ausdrücklich abgeraten.
Die Finanzinstrumente sind nur als Beimischung in ein Anlageportfolio geeignet. Die Investition ist nur für Anleger geeignet, die einen entstehenden Verlust bis zum Totalverlust ihrer Kapitalanlage hinnehmen könnten. Eine gesetzliche oder anderweitige Einlagensicherung besteht im Regelfall nicht. Die vorgestellten Finanzinstrumente sind im Regelfall nicht zur Altersvorsorge geeignet. Das Risiko einer Nachschusspflicht oder einer sonstigen Haftung, die über den Betrag des eingesetzten Kapitals hinausgeht, besteht dagegen im Regelfall nicht. Insbesondere sehen die auf der Plattform vorgestellten Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes (u.a. qualifiziert nachrangige Darlehen) nie eine Nachschusspflicht des Anlegers vor.
b. Nachrangrisiko
Die auf der Plattform vorgestellten Finanzinstrumente sind teilweise mit einer Verlustbeteiligung (d.h. einer Verringerung der Rückzahlungsansprüche der Anleger, falls beim Emittenten Verluste auftreten) und/oder einem sogenannten qualifizierten Rangrücktritt und vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre ausgestattet. Es handelt sich bei solchen Finanzinstrumenten um unternehmerische Finanzierungen mit einem entsprechenden unternehmerischen Verlustrisiko (eigenkapitalähnliche Haftungsfunktion). Der Anleger erhält aber gegebenenfalls keine gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungs- und Kontrollrechte und hat damit nicht die Möglichkeit, auf die Realisierung des unternehmerischen Risikos einzuwirken (insbesondere hat er nicht die Möglichkeit, verlustbringende Geschäftstätigkeiten zu beenden, ehe das eingebrachte Kapital verbraucht ist). Mit einer solchen vertraglichen Gestaltung werden aus Sicht des Anlegers die Nachteile des Fremdkapitals (insbesondere keine Vermögensbeteiligung des Anlegers, kein Einfluss des Anlegers auf die Unternehmensführung des Emittenten und keine sonstigen Mitwirkungs- und Informationsrechte des Anlegers) mit den Nachteilen des Eigenkapitals (Beteiligung des Anlegers am unternehmerischen Risiko, keine Insolvenzantragspflicht des Emittenten bei fehlender Möglichkeit der Rückzahlung) verbunden. Für den Anleger bedeutet dies, dass das von ihm übernommene Risiko in gewisser Hinsicht sogar über das unternehmerische Risiko eines Gesellschafters hinausgehen kann.
Bei Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts und einer vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre können sämtliche Ansprüche des Anlegers, insbesondere die Ansprüche auf Rückzahlung und auf Zahlung der Zinsen oder Gewinnbeteiligungen („Nachrangforderungen“), gegenüber dem jeweiligen Emittenten nicht geltend gemacht werden, wenn dies für den Emittenten einen bindenden Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens herbeiführen würde oder wenn in diesem Zeitpunkt bereits ein solcher Insolvenzgrund vorliegt (vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre). Entsprechende Insolvenzgründe nach deutschem Recht sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung (hierzu noch näher sogleich). Bei Emittenten mit Sitz im Ausland treten an deren Stelle die jeweils geltenden Insolvenzgründe nach dem jeweiligen nationalen Insolvenzrecht.
Die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre bedeutet, dass die Ansprüche aus den Finanzinstrumenten bereits dann nicht mehr durchsetzbar sind, wenn der Emittent zum Zeitpunkt des Zahlungsverlangens zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder ein anderer Insolvenzgrund nach dem für ihn geltenden Recht vorliegt oder dies durch die Zahlung einzutreten droht. Die Ansprüche des Anlegers wären dann dauerhaft in ihrer Durchsetzung gesperrt, solange und soweit die Krise des Emittenten nicht behoben wird. Dies kann dazu führen, dass die Ansprüche des Anlegers bereits außerhalb eines Insolvenzverfahrens dauerhaft nicht durchsetzbar sind.
Zahlungsunfähigkeit im Sinne des deutschen Rechts liegt vor, wenn der Emittent nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 Insolvenzordnung). Überschuldung im Sinne des deutschen Rechts liegt vor, wenn das Vermögen des Emittenten dessen bestehende Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens des Emittenten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (§ 19 Abs. 2 Insolvenzordnung). Bei ausländischen Emittenten werden die jeweils geltenden Insolvenzgründe nach dem jeweiligen nationalen Insolvenzrecht in den projektbezogenen Unterlagen erläutert.
Diese gesetzlichen Vorschriften können sich mit Wirkung für die Zukunft verändern. Damit würden sich auch die Voraussetzungen verändern, unter denen die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre eingreift.
Der qualifizierte Rangrücktritt einschließlich vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre könnte sich wie folgt auswirken: Der Emittent würde die Zins- und Rückzahlung oder die Zahlung einer Gewinnbeteiligung bei Eingreifen der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre so lange aussetzen müssen, wie er dazu verpflichtet ist. Der Anleger dürfte seine Forderungen bei Fälligkeit nicht einfordern. Der Anleger müsste eine Zins- oder Rückzahlung oder eine Zahlung einer Gewinnbeteiligung, die er trotz des qualifizierten Nachrangs zu Unrecht erhalten hat, auf Anforderung an den Emittenten zurückzahlen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Anleger die Zinszahlungen ebenso wie eine Rückzahlung oder die Zahlung einer Gewinnbeteiligung im Ergebnis aufgrund des Nachrangs nicht oder nicht rechtzeitig erhält. Zudem könnte es sein, dass der Anleger für bereits gezahlte Zinsen oder Gewinnbeteiligungen Steuern entrichten muss, obwohl er zur Rückzahlung der erhaltenen Beträge verpflichtet ist.
Die Nachrangforderungen des Anlegers treten außerdem im Falle der Durchführung eines Liquidationsverfahrens und im Falle der Insolvenz des Emittenten im Rang gegenüber den folgenden Forderungen zurück: Der qualifizierte Rangrücktritt besteht gegenüber sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen aller nicht nachrangigen Gläubiger des Emittenten sowie – bei Emittenten mit Sitz in Deutschland – gegenüber sämtlichen in § 39 Abs. 1 Insolvenzordnung bezeichneten nachrangigen Forderungen. Der Anleger wird daher mit seinen Forderungen erst nach vollständiger und endgültiger Befriedigung sämtlicher anderer Gläubiger des Emittenten berücksichtigt. Bei ausländischen Emittenten wird der jeweils geltende Rang der Nachrangforderungen in der Insolvenz und/oder Liquidation des Emittenten in den projektbezogenen Unterlagen erläutert.
c. Risiken aus fehlender Besicherung
Soweit die Finanzinstrumente unbesichert sind, könnte der Anleger im Insolvenzfall des Emittenten weder eine etwaige Forderung auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals noch etwaige Zinszahlungs- oder Gewinnausschüttungsansprüche aus Sicherheiten befriedigen. Im Insolvenzfall könnte dies dazu führen, dass die Ansprüche der einzelnen Anleger nicht oder nur zu einem geringeren Teil durchgesetzt werden können. Dies könnte dazu führen, dass Zahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet werden können oder dass es zum teilweisen oder vollständigen Verlust des investierten Kapitals kommt.
d. Risiken bei Endfälligkeit der Tilgung
Je nach Finanzinstrument kann vereinbart werden, dass der Emittent das überlassene Kapital insgesamt oder teilweise erst am Ende der Laufzeit zu einem bestimmten Datum zu tilgen hat (endfällige Tilgung). Sollte der Emittent bis dahin das für die Tilgung erforderliche Kapital nicht aus seiner Geschäftstätigkeit erwirtschaften können und/oder keine dann erforderliche Anschlussfinanzierung erhalten, besteht das Risiko, dass die endfällige Tilgung nicht oder nicht zum geplanten Zeitpunkt erfolgen kann. Die Anlage in ein Finanzinstrument mit endfälliger Tilgung weist bei ansonsten gleichen Bedingungen ein höheres Risiko auf, als dies beispielsweise bei einem annuitätisch oder ratierlich zu tilgenden Finanzinstrument der Fall wäre.
e. Veräußerlichkeit (Fungibilität), Verfügbarkeit des investierten Kapitals, langfristige Bindung
Die auf der Plattform vorgestellten Finanzinstrumente sind häufig mit einer festen Vertragslaufzeit versehen. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung durch den Anleger ist in diesen Fällen nicht vorgesehen.
Vermögensanlagen sind keine Wertpapiere und auch nicht mit diesen vergleichbar. Es existiert kein liquider Zweitmarkt für die vermittelten Vermögensanlagen. Selbst wenn eine Veräußerung der Finanzinstrumente durch den Anleger grundsätzlich rechtlich möglich ist, wird in der Regel aufgrund geringer Marktgrößen und Handelsvolumina keine Möglichkeit zum Verkauf der Finanzinstrumente bestehen. Das bedeutet, dass bei einem Veräußerungswunsch gegebenenfalls kein Käufer gefunden werden kann oder der Verkauf nur zu einem geringeren Preis als gewünscht erfolgen kann. Das investierte Kapital kann bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit gebunden sein.
3. Risiken auf Ebene des jeweiligen Emittenten
Es handelt sich bei den hier vorgestellten Finanzinstrumenten in vielen Fällen um unternehmerische Finanzierungen. Der Anleger trägt in diesen Fällen das Risiko einer nachteiligen Geschäftsentwicklung des Emittenten. Es besteht das Risiko, dass dem Emittenten in Zukunft nicht die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, um die Forderungen der Anleger zu erfüllen und/oder Gewinnausschüttungen zu leisten. Weder der wirtschaftliche Erfolg der zukünftigen Geschäftstätigkeit des Emittenten noch der Erfolg der von Emittenten verfolgten Projekte können mit Sicherheit vorhergesehen werden. Emittenten können Höhe und Zeitpunkt von Zuflüssen weder zusichern noch garantieren.
a. Ausfallrisiko von Emittenten (Emittentenrisiko)
Emittenten können zahlungsunfähig werden oder in Überschuldung geraten. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein Emittent geringere Einnahmen und/oder höhere Ausgaben als erwartet zu verzeichnen hat oder wenn er eine etwaig erforderliche Anschlussfinanzierung nicht einwerben kann. Die Insolvenz eines Emittenten kann zum Verlust des Investments der Anleger und etwaiger Zinsen führen.
b. Projektgesellschaft
Bei dem Emittenten kann es sich um eine Projektgesellschaft handeln, die außer der Durchführung des geplanten Projekts (z. B. in den Bereichen Erneuerbare Energien oder Immobilien) kein weiteres Geschäft betreibt, aus dem eventuelle Verluste gedeckt und Zahlungsschwierigkeiten überwunden werden können. Ob und wann die Forderungen der Anleger erfüllt und/oder Gewinnausschüttungen geleistet werden können, hängt in diesen Fällen maßgeblich vom Verlauf und vom wirtschaftlichen Erfolg des jeweiligen Projekts ab.
c. Frühe Unternehmensphase
Bei dem Emittenten kann es sich auch um ein Unternehmen in einer frühen Unternehmensphase handeln, das zunächst keinen positiven operativen Cash-Flow erwirtschaftet (d.h. der Abfluss liquider Mittel durch die Geschäftstätigkeit übersteigt zunächst den Zufluss liquider Mittel). Die Finanzierung solch junger Unternehmen ist mit spezifischen Risiken verbunden. Setzt sich eine Geschäftsidee am Markt nicht durch oder kann der geplante Geschäftsaufbau nicht wie erhofft umgesetzt werden, besteht für Investoren ein Totalverlustrisiko. Der jeweilige Unternehmenserfolg hängt von verschiedensten Faktoren wie z.B. dem Team, bestimmten Schlüsselpersonen, Fachkräften und Beratern, dem Marktumfeld, Lieferantenbeziehungen, technologischen Entwicklungen, Schutzrechten, gesetzlichen Rahmenbedingungen, Wettbewerbern und weiteren Faktoren ab. Für Investoren, die in ein Frühphasenunternehmen investieren, ist es wesentlich wahrscheinlicher, dass sie ihr investiertes Kapital verlieren, als dass sie eine Rendite auf das eingesetzte Kapital erzielen.
d. Risiken aus der Geschäftstätigkeit und der Umsetzung des vom jeweiligen Emittenten verfolgten Projekts
Verschiedene Risikofaktoren können die Fähigkeit von operativ tätigen Emittenten beeinträchtigen, ihren Verpflichtungen aus den Finanzinstrumenten nachzukommen. Dies sind zum einen Risiken aus der Umsetzung des vom jeweiligen Emittenten verfolgten Projekts. Zum anderen kann auch die allgemeine Geschäftstätigkeit des jeweiligen Emittenten mit Risiken verbunden sein. Diese und/oder weitere Risiken könnten sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittenten auswirken. Den Emittenten könnten infolgedessen in Zukunft nicht die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, um etwaige Forderungen der Anleger zu erfüllen und/oder Gewinnausschüttungen sowie den Kapitaldienst aus dem emittierten Finanzinstrument zu leisten.
e. Schlüsselpersonenrisiko
Durch den Verlust von Kompetenzträgern eines unternehmerisch tätigen Emittenten besteht das Risiko, dass Fachwissen nicht mehr zur Verfügung steht und somit ein qualifizierter Geschäftsaufbau und ein qualifiziertes Risikomanagement nicht mehr in vollem Umfang gewährleistet werden können. Der Verlust solcher unternehmenstragenden Personen könnte einen nachteiligen Effekt auf die wirtschaftliche Entwicklung des jeweiligen Emittenten haben.
f. Prognoserisiko
Die Prognosen hinsichtlich der Kosten für die Umsetzung finanzierter Projekte, der erzielbaren Erträge und weiterer Aspekte könnten sich als unzutreffend erweisen.
Bisherige Markt- oder Geschäftsentwicklungen sind keine Grundlage oder Indikator für zukünftige Entwicklungen.
g. Rechtsänderungsrisiko
Die Darstellung der rechtlichen Folgen eines Investments in ein Finanzinstrument beruht auf dem Stand des zum Zeitpunkt des Angebots geltenden Rechts, den bisher angewendeten Gerichtsurteilen und der Praxis der Verwaltung. Änderungen in der Anwendung bestehender Rechtsnormen durch Behörden und Gerichte sowie künftige Änderungen von Rechtsnormen könnten für die Plattform, den Emittenten und den Anleger negative Folgen haben. Es gibt keine Gewähr dafür, dass die zur Zeit der Durchführung des Angebots geltenden Gesetze und Verordnungen sowie die Rechtsprechungs- und Verwaltungspraxis in unveränderter Form bestehen bleiben. Vielmehr trägt das Rechtsänderungsrisiko der Anleger.
4. Risiken auf Ebene des Anlegers
a. Fremdfinanzierungsrisiko
Dem Anleger können im Einzelfall in Abhängigkeit von den individuellen Umständen weitere Vermögensnachteile entstehen, z.B. aufgrund von Steuernachzahlungen. Wenn der Anleger den Erwerb des Finanzinstruments fremdfinanziert, indem er etwa ein privates Darlehen bei einer Bank aufnimmt, kann es über den Verlust des investierten Kapitals hinaus zur Gefährdung des Weiteren Vermögens des Anlegers kommen. Das maximale Risiko des Anlegers besteht in diesem Fall in einer Überschuldung, die im schlechtesten Fall bis zur Privatinsolvenz des Anlegers führen kann. Dies kann der Fall sein, wenn bei geringen oder keinen Rückflüssen aus dem Finanzinstrument der Anleger finanziell nicht in der Lage ist, die Zins- und Tilgungsbelastung aus seiner Fremdfinanzierung zu bedienen. Es wird daher eindringlich von einer Fremdfinanzierung der vorgestellten Finanzinstrumente abgeraten.
b. Hinweis zu Risikostreuung und Vermeidung von Risikokonzentration
Die Investition in eines der auf der Plattform vorgestellten Finanzinstrumente sollte aufgrund der Risikostruktur nur als ein Baustein eines diversifizierten (risikogemischten) Anlageportfolios betrachtet werden. Grundsätzlich gilt: Je höher die Rendite oder der Ertrag, desto größer das Risiko eines Verlusts. Durch eine Aufteilung des investierten Kapitals auf mehrere Anlageklassen und Finanzinstrumente kann eine bessere Risikostreuung erreicht und „Klumpenrisiken“ können vermieden werden.
c. Risiko der Änderung der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vermittelten Finanzinstrumente von künftigen Steuer-, Gesellschafts- oder anderen Rechtsänderungen derart betroffen sind, dass auf die geschuldeten Zahlungen ein entsprechender Abschlag vorgenommen werden muss und somit die erwarteten Ergebnisse für den Anleger nicht (mehr) erzielt werden können. Ferner besteht das Risiko, dass der Erwerb, die Veräußerung oder die Rückzahlung der Finanzinstrumente besteuert wird, was für den Anleger zusätzliche Kosten zur Folge hätte. Diese Kosten wären gegebenenfalls auch im Falle des Totalverlusts des Anlagebetrags durch den Anleger zu tragen. Die Übernahme dieser Kosten kann zu einer Privatinsolvenz des Anlegers führen.
5. Hinweise des Plattformbetreibers
a. Umfang der Angebotsprüfung durch den Plattformbetreiber
Der Plattformbetreiber, handelnd als vertraglich gebundener Vermittler im Namen, für Rechnung und unter Haftung der CONCEDUS GmbH (Haftungsdach), nimmt im Vorfeld des Einstellens eines Finanzinstruments bzw. Finanzierungsprojekts auf der Plattform lediglich eine Plausibilitätsprüfung vor. Das Einstellen auf der Plattform stellt keine Investitionsempfehlung dar. Der Plattformbetreiber beurteilt nicht die Bonität des jeweiligen Emittenten und überprüft nicht die von diesem zur Verfügung gestellten Informationen auf ihren Wahrheitsgehalt, ihre Vollständigkeit oder ihre Aktualität.
b. Tätigkeitsprofil des Plattformbetreibers
Der Plattformbetreiber übt keine Beratungstätigkeit aus und erbringt keine Beratungsleistungen. Insbesondere werden keine Finanzierungs- und/oder Anlageberatung sowie keine steuerliche und/oder rechtliche Beratung erbracht. Der Plattformbetreiber gibt Anlegern keine persönlichen Empfehlungen zum Erwerb von Finanzinstrumenten auf Grundlage einer Prüfung der persönlichen Umstände des jeweiligen Anlegers. Die persönlichen Umstände werden nur insoweit erfragt, wie dies im Rahmen der Anlagevermittlung gesetzlich vorgeschrieben ist, und lediglich mit dem Ziel, die gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise zu erteilen, nicht aber mit dem Ziel, dem Anleger eine persönliche Empfehlung zum Erwerb eines bestimmten Finanzinstruments auszusprechen.
c. Informationsgehalt der Dokumentation
Die Projektbeschreibung und die sonstige Dokumentation eines angebotenen Finanzinstruments auf der Plattform erheben bei Angeboten, für die kein formaler Prospekt erstellt worden ist (prospektbefreiten Angeboten), nicht den Anspruch, alle Informationen zu enthalten, die für die Beurteilung des angebotenen Finanzinstruments erforderlich sind. Anleger sollten die Möglichkeit nutzen, dem jeweiligen Emittenten Fragen zu stellen, sich aus unabhängigen Quellen zu informieren und fachkundige Beratung einzuholen, wenn sie unsicher sind, ob sie in das angebotene Finanzinstrument investieren sollten. Da jeder Anleger mit seiner Investition persönliche Ziele verfolgen kann, sollten die Angaben und Annahmen des Emittenten unter Berücksichtigung der individuellen Situation sorgfältig geprüft werden.