Bürgerbeteiligung gemäß Bürgerenergiegesetz Nordrhein-Westfalen: BürgEnG
Das Bürgerenergiegesetz Nordrhein-Westfalen (BürgEnG) bietet Projektierern von Windkraftanlagen in Nordrhein-Westfalen neue Möglichkeiten, die Akzeptanz ihrer Projekte in der Bevölkerung zu erhöhen und gleichzeitig ihre Finanzierung sicherzustellen. Seit dem 1. Januar 2024 müssen Windkraftprojekte in NRW Bürgerinnen und Bürgern vor Ort die Möglichkeit zur finanziellen Beteiligung bieten. Je nach den individuellen Gegebenheiten können Projektierer zwischen drei Stufen der Beteiligung wählen.
Drei Abstufungen der Beteiligung:
- Beteiligungsvereinbarung: Die freie Vereinbarung zwischen Projektierer und Standortgemeinde bietet die größte Flexibilität bei der Gestaltung der Bürgerbeteiligung. Hier sind verschiedene Modelle möglich, z.B. Crowdinvesting, Direktbeteiligung am Projekt oder die Beteiligung an einer Bürgerenergiegenossenschaft.
- Ersatzbeteiligung: Falls keine Einigung mit der Gemeinde zustande kommt, greift die Ersatzbeteiligung. Diese ist standardisiert und sieht ein Nachrangdarlehen in Höhe von mindestens 90.000 € pro installiertem Megawatt vor.
- Ausgleichsabgabe: Sollten Sie weder eine Beteiligungsvereinbarung treffen, noch eine Ersatzbeteiligung anbieten, müssen Sie eine Ausgleichsabgabe von 0,8 ct/kWh zahlen.
Unabhängig davon, ob Sie gemeinsam mit der Gemeinde eine freie Vereinbarung treffen oder ob Sie eine Ersatzbeteiligung anbieten, müssen Sie ihr Vorhaben und das zugehörige Bürgerbeteiligungsangebot auf der Transparenzplattform des Landes NRW veröffentlichen.
Umsetzung von Bürgerbeteiligungen über die GLS Crowd
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