Frau mit Sicherheitsausrüstung für eine Kletterwand

Garantien und Sicherheiten im Crowdinvesting: Zusätzlicher Anlegerschutz?

13. Aug. 2026
Lesedauer: 4 Minuten

Garantien und Sicherheiten bei Crowdinvesting‑Anleihen dienen dem Anlegerschutz, indem sie – je nach Ausgestaltung – zusätzliche Zahlungspflichten Dritter oder verwertbare Sicherheitenpositionen schaffen. Sie können dazu beitragen, das Risiko für Investoren zu reduzieren, schließen einen Totalverlust des eingesetzten Kapitals jedoch nicht aus. Hier finden Sie einen Überblick verschiedener Garantien und Sicherheiten, die im Rahmen von Crowdinvesting-Projekten grundsätzlich ausgestaltet sein können.

Garantie (Garantie auf erste Anforderung / Konzern- oder Drittgarantie)

Definition: Ein zusätzlicher Garantiegeber – häufig eine Mutter‑ oder Schwestergesellschaft – verpflichtet sich neben dem Emittenten, die Anleiheverbindlichkeiten (typischerweise Zinsen, Tilgung und Kosten) zu erfüllen, wenn die in den Anleihebedingungen definierten Voraussetzungen eintreten.

Hinweis für Anlegende: Praktisch erhalten Investierende einen weiteren, eigenständigen Anspruch gegen einen zusätzlichen Schuldner, was die wirtschaftliche Basis für die Rückzahlung verbreitern kann. Entscheidend ist, wie die Garantie genau gefasst ist (Umfang, Höchstbetrag, Auslöser, Fristen) und wie belastbar die Bonität des Garantiegebers ist, denn auch dieser kann ausfallen (hieraus besteht ein unternehmerisches Ausfallrisiko).

Beispiel: angenommen, Anlegende investieren in die Anleihe einer fiktiven Muster GmbH. Diese ist durch eine Garantie der Muttergesellschaft, der Beispiel AG, abgesichert. Nach zwei Jahren ordnungsgemäßer Zins- und Tilgungszahlungen kommt die Muster GmbH nun in finanzielle Schwierigkeiten und die dritte Zahlung bleibt aus. In einem solchen Fall ist entscheidend, welche Bedingungen für die Inanspruchnahme der Beispiel AG in den Anleihebedingungen definiert sind. Häufig sieht die Praxis vor, dass Garantien erst nach einer bestimmten Frist des Zahlungsverzugs (z. B. 30 Tage) geltend gemacht werden können. Nach Ablauf dieser Frist können Anlegende die überfälligen Summen – meist gegen Nachweis der Gläubigerstellung (z. B. per Depotauszug) – direkt von der Beispiel AG einfordern. Voraussetzung für eine erfolgreiche Auszahlung ist stets, dass die Garantiegeberin selbst liquide und zahlungsfähig ist.

Bitte beachten Sie, dass es sich hier um ein fiktives Beispiel handelt und Garantiebedingungen unterschiedlich ausgestaltet sein können. Insbesondere können andere Fristen gelten, oder die Garantie nur einen Teil der Forderungen abdecken.

Zweite Garantiestufe

Eine Garantie kann auch zweistufig sein. Damit ist eine zweite Sicherheitsebene gemeint, was in der Fachsprache auch als subsidiäre Einstandspflicht bezeichnet wird.

Definition: Neben einer ersten Garantiestufe ist eine weitere Einstandspflicht „in zweiter Reihe“ geregelt, die erst greift, wenn die erste Stufe nicht leistet und zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. Wartefristen oder die erfolglose Inanspruchnahme der Primärgarantie).

Hinweis für Anlegende: Diese Struktur bietet ein zusätzliches Sicherungsnetz, bedeutet im Ernstfall aber auch ein gestuftes Vorgehen (zuerst Stufe 1, dann Stufe 2), was die Durchsetzung zeitlich und formal verlängern kann. Für eine fundierte Risikoeinschätzung ist es daher wichtig, zu prüfen, ob Auslöser (sogenannte Trigger) und Nachweise klar beschrieben sind und ob die zweite Stufe wirtschaftlich tatsächlich leistungsfähig ist.

Projektrechtsabtretung / projektbezogene Rechteübertragung

Definition: Anstelle einer reinen Zahlungszusage wird – oft zusätzlich – ein Bündel konkret benannter projektbezogener Rechte/Ansprüche so zugeordnet, dass die entsprechenden Forderungen der Absicherung der Anleiheansprüche dienen (z. B. definierte Projektrechte).

Beispiel zur Funktionsweise: Ein typisches Szenario in der Projektfinanzierung: Firma G hat aus den Erlösen einer Anleihe ihrer Tochterfirma E ein Darlehen gegeben. Aus diesem Darlehen hat sie Ansprüche auf Zinsen und Tilgung, die sie über einen Treuhänder an die Investierenden abtritt. Sollte Firma G zu einem späteren Zeitpunkt irgendwann Insolvenz anmelden müssen, ist das Ziel dieser Struktur, dass diese abgetretenen Forderungen im Idealfall geschützt sind. Sie werden idealerweise nicht Teil der allgemeinen Insolvenzmasse, sondern stehen dann vorrangig dem Treuhänder stellvertretend für die Anlegenden zu. Dieser kann die abgetretenen Forderungen dann verkaufen, um Liquidität zu erzielen und daraus dann die (Teil-)Ansprüche der Investierenden zu bedienen.

Hinweis für Anlegende: Der Schutz liegt darin, dass sich die Befriedigung nicht ausschließlich auf die laufende Zahlungsfähigkeit des Emittenten stützt, sondern auf konkret beschriebene Rechte/Ansprüche, die bei Zahlungsausfall herangezogen werden können. Die praktische Werthaltigkeit hängt jedoch davon ab, wie viel diese Rechte im Falle einer Verwertung (i.d.R. Verkauf) einbringen können, welchen Rang sie haben und wie der Verwertungs-/Durchsetzungsmechanismus in den Bedingungen ausgestaltet ist. Zudem besteht im Insolvenzfall immer das Risiko rechtlicher Anfechtungen durch den Insolvenzverwalter, was die Verwertung verzögern kann.

Verpfändung von Gesellschaftsanteilen

Definition: Hierbei werden beispielsweise Kommanditanteile an einer Gesellschaft im Projektkontext zugunsten der Finanzierungsstruktur verpfändet und dienen als zusätzliche, verwertbare Sicherheitenpositionen (mittelbare Besicherung über Beteiligungswerte).

Hinweis für Anlegende: Im Störungsfall kann eine Verpfändung die Position der Investierenden stärken, weil neben dem vertraglichen Zahlungsanspruch ein konkret benanntes Sicherungsgut existiert, aus dem – je nach vertraglicher Ausgestaltung – eine Befriedigung erlangt werden kann. Entscheidend sind Pfandrang, Verwertungsrechte und die praktische Umsetzbarkeit (Zeit, Kosten, Zustimmungserfordernisse, Marktwert der Beteiligung), denn die Sicherheit ist nur so gut wie ihre realistische Verwertbarkeit im Krisenfall.

Fazit: Sicherheiten und Garantien als zusätzliches Gestaltungselement


Garantien und Sicherheiten können die Rechtsposition von Anlegenden stärken  – etwa durch zusätzliche zahlungspflichtige Parteien, frühere Kündigungs- und Fälligstellungsrechte oder durch verwertbare Sicherheiten wie verpfändete Beteiligungen. Sie sind jedoch kein Ersatz für eine sorgfältige Risikoprüfung: Entscheidend bleibt, ob die Garantiegeber wirtschaftlich leistungsfähig sind und ob Auslöser, Betragsgrenzen und Fristen klar geregelt sind. Für eine fundierte Anlageentscheidung heißt das: Es gilt, nicht nur Zinssatz und Laufzeit zu bewerten, sondern auch die Anleihebedingungen mit Blick auf die Fragen „Wer haftet wofür – ab wann – und wie lässt es sich durchsetzen?“ zu prüfen. Zudem bleibt eine breite Streuung der Investments essenziell, damit ein Ausfall einzelner Emissionen wirtschaftlich verkraftbar bleibt.

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