Bild: © Pixabay / Pexels

Mitarbeiterbeteiligung: Mit Genussrechten Steuern sparen

 

Dieses Dossier bietet einen umfassenden Überblick über Mitarbeiterbeteiligungsmodelle in Deutschland. Der besondere Fokus liegt auf den aktuellen Rahmenbedingungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG), das seit 1. Januar 2024 in Kraft ist. Es erläutert die verschiedenen Formen der Beteiligung, ihre steuerlichen Implikationen und die Vorteile für Unternehmen und Mitarbeiter*innen. Besondere Aufmerksamkeit wird den Genussrechten als flexible Beteiligungsform gewidmet.

Der folgende Inhalt richtet sich an alle Unternehmen, die eine Mitarbeiterbeteiligung einführen oder optimieren möchten, und bietet praktische Hinweise zur Umsetzung mit Genussrechten und weiteren Beteiligungsformen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Was ist eine Mitarbeiterbeteiligung?

Mitarbeiterbeteiligungen sind Modelle, bei denen Arbeitnehmer am Unternehmen beteiligt werden, entweder durch Kapitalbeteiligung oder Erfolgsbeteiligung. Für Unternehmen haben Mitarbeiterbeteiligungen mehrere Vorteile: sie motivieren die Belegschaft und können Personalkosten und Steuern einsparen. Seit dem 1. Januar 2024 wurden die Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz deutlich verbessert. 

Welche neuen Regelungen für Mitarbeiterbeteiligungen gelten seit Januar 2024? 

Durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz ergibt sich für Unternehmen die Chance, mehr privates Kapital aus der Belegschaft zu mobilisieren. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen können hiermit attraktiver für Fachkräfte werden. Zwei Neuerungen sind dabei besonders interessant.

Steuerfreibetrag und aufgeschobene Besteuerung bei Mitarbeiterbeteiligungen

  • Steuerfreibetrag: der Freibeitrag bei bestimmten Mitarbeiterbeteiligungen wurde auf 2.000 € pro Arbeitnehmer und Jahr erhöht.
  • Aufgeschobene Besteuerung: deutlich mehr Unternehmen können nun die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen aufschieben, so sparen die Arbeitnehmer Steuern. 

Diese beiden Änderungen gelten für Mitarbeiterbeteiligungen, bei denen das Unternehmen seinen Mitarbeitenden Unternehmensanteile verbilligt oder unentgeltlich als geldwerten Vorteil überlässt. Zudem muss eine gewinnunabhängige Mindestverzinsung festgelegt werden.

Für reine Mitarbeiterdarlehen, die nicht per Entgeltumwandlung, sondern aus dem Netto der Mitarbeitenden gezahlt werden, können diese steuerlichen Vorteile nicht genutzt werden. Um die neuen steuerlichen Vorteile nutzen zu können, müssen Unternehmen allerdings einige Voraussetzungen erfüllen.

Welche Unternehmen können den Freibetrag und Besteuerungsaufschub (nach §19a EStG) nutzen?

Besteuerungsaufschub und Freibetrag sollen sich gezielt an Wachstumsunternehmen richten, bei denen Beteiligungsmodelle als besonders wirksam gelten. Daher gibt es folgende Schwellenwerte für Unternehmen:

  • weniger als 1.000 Mitarbeitende 
  • weniger als 100 Millionen Euro Jahresumsatz 
  • Gründung des Unternehmens darf höchstens 20 Jahre zurückliegen 

Wichtig: Es reicht aus, wenn ein Unternehmen diese Schwellenwerte in einem der sechs zurückliegenden Kalenderjahre unterschritten hat, so profitieren auch größere Wachstumsunternehmen von den Vorteilen.

Wie funktioniert die aufgeschobene Besteuerung bei Mitarbeiterbeteiligungen?

Die Besteuerung der Mitarbeiterbeteiligung wird nach §19a EStG grundsätzlich vom Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung auf den Zeitpunkt ihres Verkaufs aufgeschoben. Der Hintergrund liegt in der sogenannten “Dry-Income”-Problematik: Bei einer Beteiligung müssten Mitarbeitende Steuern auf den geldwerten Vorteil der erhaltenen Unternehmensanteile zahlen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt kein “echtes” Geld erhalten. Die Anteile würden also steuerlich wie Arbeitslohn behandelt und entsprechend hoch, nämlich mit dem persönlichen Lohnsteuersatz, versteuert. Ebenso werden die Anteile versteuert, wenn das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers endet oder nach spätestens 15 Jahren.

Steuerliche Unterschiede zwischen ESOP, VSOP und Genussrechten

Der Aufschub der Besteuerung gilt nur für echte Mitarbeiterbeteiligungen, die auch ESOP (Employee Stock Option Plan) genannt werden. Beim Verkauf werden die Erlöse dann als Kapitaleinkünfte behandelt und mit der Abgeltungssteuer von 25 % belegt. Dazu kommt noch der Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer. Diese steuerliche Behandlung gilt allerdings nur für Modelle, bei denen Mitarbeitende echte Beteiligungen am Unternehmen erwerben und entsprechende Gesellschafterrechte erhalten.

Bei einer virtuellen Mitarbeiterbeteiligung, dem VSOP (Virtual Stock Option Plan), handelt es sich hingegen um vertragliche Zahlungsansprüche, nicht um Beteiligungen. Diese sind meist an den Unternehmensgewinn gekoppelt. Mitbestimmungsrechte bestehen hier nicht, Mitarbeitende werden stattdessen zu Gläubigern ihres Unternehmens. Für die Auszahlung im Falle eines Exits wird dann die individuelle Lohnsteuer von bis zu 45 % fällig.

Genussrechte als Königsweg der Mitarbeiterbeteiligungen

Virtuelle Beteiligungen sind daher steuerlich eher unattraktiv, während echte Beteiligungen einen hohen Verwaltungsaufwand wie etwa notarielle Beurkundungen und Mitbestimmungsrechte mit sich bringen. Eine Alternative sind Genussrechte.

Hier überlassen Mitarbeiter*innen dem Unternehmen für eine bestimmte Laufzeit Geld und kommen dafür jährlich in den “Genuss” einer Gewinnbeteiligung

Genussrechte können als Vermögensbeteiligungen eingestuft werden. Daher kann für den Wertzuwachs der Mitarbeiterbeteiligung die Abgeltungssteuer genutzt werden, wenn die Genussrechte als Fremdkapital ausgestaltet sind. Gleichzeit hält sich der Verwaltungsaufwand in Grenzen und die Konditionen der Beteiligung können relativ flexibel festgelegt werden.

Gewinne werden bei Genussrechten als Kapitaleinkünfte besteuert

Voraussetzung für die Gewährung von Genussrechten ist, dass diese allen Arbeitnehmern angeboten werden müssen, die zum Zeitpunkt des Angebots mindestens ein Jahr lang ununterbrochen in einem ungekündigten Dienstverhältnis mit ihrem Arbeitgeber stehen. 

Für diesen begünstigten Personenkreis ergeben sich dann die oben genannten Vorteile: 

  • Steuerfreibetrag von bis zu 2.000 Euro (§ 3 Nr. 39 EStG) für unentgeltlich oder verbilligt überlassene Unternehmensanteile
  • Besteuerungsaufschub des Wertzuwachses der Unternehmensanteile (§ 19a EStG)

Der geldwerte Vorteil ist hier die Differenz zwischen Wert der Beteiligung und dem Preis, zu dem die Anteile dem Arbeitnehmer überlassen werden. Dieser wird erst bei Verkauf der Anteile ermittelt und dann als Kapiteleinkunft mit der Abgeltungsteuer von 25 % besteuert und nicht wie bei virtuellen Beteiligungen mit dem – in vielen Fällen höheren – persönlichen Lohnsteuersatz des Mitarbeitenden. 

Wie wird eine Mitarbeiterbeteiligung über Genussrechte gestaltet?

Genussrechte sind als Vermögensbeteiligungen gesetzlich nicht explizit definiert und können wie bereits dargestellt je nach Unternehmensbedürfnissen flexibel ausgestaltet werden. 

  • Zinssatz: Hier sind mehrere Modelle möglich

    1. Gewinnabhängige Verzinsung – dieser muss nach einer eindeutigen Berechnungsformel festgelegt werden
    2. Fester Basiszins – dieser muss über der Inflationsrate und dem Niveau festverzinslicher Wertpapiere liegen (meistens 4-6 %)
    3. Variabler Zinssatz – dieser muss sich an marktüblichen Basiszinssätzen wie dem Euro-Leitzins orientieren und wird als Aufschlag zum Basiszins gerechnet
  • Keine Mitbestimmung: Genussrechte sind nicht mit Gesellschafter- oder Stimmrechten verbunden. 
  • Verlustbeteiligung: Eine Verlustbeteiligung muss in jedem Fall vereinbart werden, wenn das Genussrecht als Eigenkapital bilanziert werden soll. Das höhere Risiko einer Verlustbeteiligung kann durch eine höhere Verzinsung kompensiert werden. 

Ausgestaltung der Mitarbeiterbeteiligung sollte mit dem Finanzamt abgestimmt werden

Für Unternehmen hat eine Mitarbeiterbeteiligung über Genussrechte weitere Vorteile: die Übertragung von Genussrechten als Bestandteil der Mitarbeitervergütung sorgt für mehr Liquidität beim Unternehmen und gleichzeitig lassen sich diese ausgegebenen Genussrechte als Betriebsausgaben steuerlich absetzen, wenn sie als Fremdkapital bilanziert werden.

Wichtig ist es dennoch, die favorisierte Ausgestaltung der Mitarbeiterbeteiligung vorab mit dem Finanzamt abzustimmen. Auch die Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeiträge sollten mit den zuständigen Stellen geklärt werden, um die geplante Ausgestaltung umfassend bewerten zu können.

Drei Modelle für Mitarbeiterbeteiligungen im Vergleich

Merkmal ESOP (Employee Stock Ownership Plan) VSOP (Virtual Stock Option Plan) Genussrechte
Art der Beteiligung Echte Unternehmensanteile Virtuelle Anteile Schuldrechtliche Ansprüche
Eigentümerschaft Mitarbeiter werden tatsächliche Anteilseigner Keine echte Eigentümerschaft Keine echte Eigentümerschaft
Stimmrechte Möglich, abhängig von der Ausgestaltung Nein Nein
Administrativer Aufwand Hoch Gering Mittel
Flexibilität Begrenzt Sehr flexibel Sehr flexibel
Steuerliche Behandlung Steuervergünstigungen möglich Als Arbeitseinkommen besteuert Steuerlich oft als Fremdkapital behandelt
Auszahlung Bei Verkauf der Anteile Bei definierten Ereignissen (z. B. Exit) Gewinnbeteiligung oder feste Verzinsung
Risiko für Mitarbeiter Höher (Wertschwankungen der Anteile) Geringer Variabel, abhängig von der Ausgestaltung
Mitarbeiterbindung Sehr stark Stark Stark
Bilanzielle Behandlung Eigenkapital Verbindlichkeit Flexibel, oft Fremdkapital
Notarielle Beurkundung Oft erforderlich Nicht erforderlich Nicht erforderlich

Wie werden die Gewinne aus Mitarbeiterbeteiligungen ausgeschüttet?

Die Verteilung der Gewinne kann im Vorfeld festgelegt werden. Das Unternehmen kann die Gewinnanteile vollständig ausschütten, sie wieder ins Unternehmen investieren oder eine Mischform wählen. Die Ausschüttung erfolgt meistens, nachdem der Jahresabschluss auf der Gesellschafterversammlung angenommen wurde. 

Mitarbeiterbeteiligungen mit fester Verzinsung eignen sich nur bedingt für eine vollständige Ausschüttung. Wenn diese regelmäßig angeboten werden, besteht die Gefahr, dass diese wie ein garantiertes Geldsparmodell wahrgenommen werden und der Bezug zum Unternehmen geschwächt wird. 

Wie lässt sich eine Mitarbeiterbeteiligung technisch umsetzen? 

Unternehmen können Mitarbeiterbeteiligungen grundsätzlich eigenständig umsetzen. Je größer das Unternehmen, desto größer wird allerdings der Aufwand. Digitale Plattformen bieten als Dienstleister den Vorteil, dass Vertragsschlüsse und der gesamte Zahlungsverkehr automatisiert abgewickelt werden.  

Die GLS Crowd bietet als bewährte Plattform eine All-in-One-Lösung für Mitarbeiterbeteiligungen an. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung zur Implementierung einer Mitarbeiterbeteiligung in Ihrem Unternehmen.

FAQ – Mitarbeiterbeteiligung

Es ist üblich, dass Unternehmen bei Kündigung des Mitarbeiters eine vorzeitige Beendigung der Kapitalbeteiligungen in den Genussrechtsbedingungen festlegt. Das Genussrechtskapital ist dann zum Nennwert an den Arbeitnehmer zurückzuzahlen, dabei muss eine eventuell vereinbarte Verlustbeteiligung beachtet werden. 

Bei Start-Ups können sogenannte Vesting-Regelungen zum Tragen kommen, die eine gewisse Mindestzeit vorschreiben, die der Arbeitnehmer am Aufbau des Unternehmens mitgearbeitet haben muss, um von einer Beteiligung zu profitieren.

Es ist wichtig, dass Unternehmen die Kündigungsmodalitäten für Mitarbeiterbeteiligungen genau festlegen. In der Praxis ist es üblich, Halte- und Sperrfristen für das Beteiligungskapital zu definieren. Wenn das Genussrecht den Charakter von Eigenkapital haben soll, sind Haltefristen von mehreren Jahren ratsam, um die Bindung der Mitarbeitenden langfristig zu fördern. 

Die Rückzahlung kann dann flexibel gestaltet werden, zum Beispiel als Gesamtbetrag oder in regelmäßigen, zum Beispiel halbjährlichen Raten. 

Nein. Der Besteuerungsaufschub nach §19a EStG gilt nur für Arbeitnehmer des Unternehmens.

Ja, mit der sogenannten Konzernklausel im Jahressteuergesetz 2024 ist es möglich, eine Beteiligung an einem anderen Konzernunternehmen zu begünstigen. 

Genussrechte sind üblicherweise nicht handelbar. Eine Übertragung von Genussrechten an andere Mitarbeiter ist möglich, kann aber in den Genussrechtsbedingungen auch ausgeschlossen werden.

Wer als Mitarbeiter am eigenen Unternehmen finanziell beteiligt ist, hat mehr Interesse am Unternehmenserfolg. Gleichzeitig kann eine Mitarbeiterbeteiligung bei einer negativen Unternehmensentwicklung auch zu finanziellen Verlusten führen. Daher ist mit Mitarbeiterbeteiligungen immer ein gewisses Risiko verbunden.

Ja, tatsächlich ist eine Kombination aus der Überlassung von Unternehmensanteilen und Eigenleistungen der Mitarbeiter bei Mitarbeiterbeteiligungen häufig anzutreffen. Wichtig ist, dass das Verhältnis genau festgelegt wird. Auch Mitarbeiterbeteiligungen, die ausschließlich durch Eigenleistungen der Mitarbeiter über eine Entgeltumwandlung getragen werden, sind möglich. Hier kann zwar der jährliche Steuerfreibetrag, nicht jedoch die aufgeschobene Besteuerung genutzt werden.

Newsletter abonnieren