Steuerliche Hinweise

Einnahmen, die mit Crowdinvesting-Projekten erwirtschaftet werden, müssen versteuert werden. Auch Darlehensverluste aus Crowdinvesting lassen sich steuerlich geltend machen.

Zins- und Gewinneinnahmen aus Crowdinvesting-Projekten

Zinseinnahmen, die mit Crowdinvesting-Projekten erwirtschaftet werden, müssen versteuert werden, da sie als Einkünfte aus Kapitalvermögen eingestuft werden.

Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag

Im Ertragsfall werden die Kapitalertragssteuer (auch Abgeltungssteuer) (25 %), der Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Kapitalertragsteuer) und ggf. Kirchensteuer (8 bis 9 % auf die Kapitalertragsteuer, je nach Bundesland) fällig. Daraus ergibt sich eine Gesamtbelastung von 26,38 %. Bei jährlichen Zinseinnahmen in Höhe von 1.000 € muss ein Anleger, der nicht in der Kirche ist, zum Beispiel mit einer Steuerlast von 263,75 € rechnen. Falls Kirchensteuerpflicht besteht, ist diese Gesamtbelastung entsprechend höher. 

Angabe in der Einkommenssteuer

Für den privaten Anleger besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Anlage KAP bei der Steuererklärung, sofern durch den Emittenten, wie es bei der GLS Crowd in der Regel der Fall ist, Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und bei Kirchensteuerpflicht Kirchensteuer einbehalten wurde. Sollte jedoch der Sparerpauschbetrag über 1.000 € für Einzelpersonen, sowie 2.000 € für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften nicht ausgeschöpft sein oder andere Gründe bestehen, dass die einbehaltenen Steuern erstattet werden (Verluste, zu geringes Einkommen, etc.), kann mit der Anlage KAP eine (Teil-)Erstattung beantragt werden. 

Verluste aus Crowdinvesting

Auch Verluste aus Crowdinvesting lassen sich steuerlich geltend machen und mit Erträgen aus anderen Investitionen, wie Zinsen und Gewinnen aus Aktiengeschäften, verrechnen. Bis einschließlich 2019 war dies nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Höhe nach unbeschränkt möglich. Ab 2020 ist die Verrechnung aus dem teilweisen Ausfall nur noch bis zu einem Betrag von 20.000 Euro pro Jahr möglich, nicht verrechenbare Verluste werden vorgetragen. Es wird auf das BMF Schreiben vom 19.05.2022, Tz 118-123 verwiesen. 

Verluste frühestmöglich beim Finanzamt erklären

Generell ist zu empfehlen, Verluste frühestmöglich beim Finanzamt zu erklären, also idealerweise bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens.   

Der Verlust kann spätestens dann geltend gemacht werden, wenn feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Dies kann der Fall sein, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird, zum Zeitpunkt der Beendigung des (nicht vorläufigen) Insolvenzverfahrens oder bei Liquidation des Unternehmens (Veröffentlichung im Handelsregister). 

Vorgehensweise zur Geltendmachung von Verlusten beim Finanzamt

Dazu sollten Sie die folgenden Informationen im Rahmen Ihrer Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt einreichen:

  • Den Verlust in der Steuererklärung in der Anlage KAP, Zeile 15 („Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung…“) eintragen. 
  • Kopie des Darlehensvertrags mit Angabe der Investitionshöhe (erhältlich im geschützten Bereich nach dem Login)
  • Zahlungsnachweis (z.B. Kontoauszug) als Bestätigung der geleisteten Investition
  • Nachweis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Beendigung des – nicht vorläufigen – Insolvenzverfahrens (z.B. durch Abfrage auf dem Portal für Insolvenzmachungen des Ministeriums der Justiz des Landes NRW) oder im Falle der bereits erfolgten Liquidation den betreffenden Eintrag aus dem Handelsregister 
  • Eventuell das Bundesfinanzhof-Urteil vom 24.10.2017 zum insolvenzbedingten Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Fragen und Antworten

Für die in Ihrem Depot verwahrten Anleihen können Sie einen Freistellungsauftrag bei Ihrem Depotanbieter stellen. Bei Vermögensanlagen ist die Einrichtung eines Freistellungsauftrags nicht möglich. Hier erhalten Sie Ihre Zinsen netto, das bedeutet, dass die Steuern direkt von dem Projektträger an das Finanzamt abgeführt werden. Eine Einreichung einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV) ist möglich. Hierzu müssen Sie uns einfach das Original per Post zukommen lassen, damit wir davon eine Kopie für unsere Unterlagen erstellen können. Es ist wichtig, dass wir das Original zur Einsicht bei uns vor Ort haben. Anschließend erhalten Sie das Original per Post zurück. Eine NV-Bescheinigung ist maximal für 3 Jahre gültig. Nach Ablauf der Gültigkeit und ohne eine weitere NV-Bescheinigung, müssen wir wieder für Sie Steuern abführen lassen. Sollte Ihre NV während der ursprünglichen Laufzeit ungültig werden, weil bspw. Ihr Einkommen steigt, teilen Sie uns diesen Entfall bitte mit. Für eine mögliche Steuererstattung können Sie die Zinsen im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung als Kapitalerträge angeben. 

Ja. Die Zinsen aus dem Crowdinvesting unterliegen, wie auch andere Kapitalerträge, der allgemeinen Steuerpflicht.  Die Einreichung eines Freistellungsauftrages ist für Vermögensanlagen leider nicht möglich. Sie haben jedoch die Möglichkeit eine Nichtveranlagungsbescheinigung einzureichen oder eine Steuererstattung über die Steuererklärung zu beantragen. Für Anleihen, die Sie über die GLS Crowd gezeichnet haben, können Sie einen Freistellungsauftrag bei Ihrem Depotanbieter stellen. 

Stand der Informationen: Dezember 2024

Diese Informationen stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Wenden Sie sich bitte bei Fragen zu steuerlichen Themen an Ihren Steuerberater oder an das zuständige Finanzamt.
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