Steuerliche Hinweise

Einnahmen, die mit Crowdinvesting-Projekten erwirtschaftet werden, müssen versteuert werden. Auch Darlehensverluste aus Crowdinvesting lassen sich steuerlich geltend machen.

Zins- und Gewinneinnahmen aus Crowdinvesting-Projekten

Zins- und Gewinneinnahmen, die mit Crowdinvesting-Projekten erwirtschaftet werden, müssen versteuert werden, da sie als Einkünfte aus Kapitalvermögen eingestuft werden.

Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag

Im Ertragsfall werden die Kapitalertragssteuer (25 %), der Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Kapitalertragsteuer) und ggf. Kirchensteuer (8 bis 9 % auf die Kapitalertragsteuer, je nach Bundesland) fällig. Daraus ergibt sich eine Gesamtbelastung von 26,38 Prozent.

Kirchensteuer erhöht die Gesamtbelastung

Falls Kirchensteuerpflicht besteht, ist diese Gesamtbelastung entsprechend höher. Bei jährlichen Zinseinnahmen in Höhe von 1.000 € muss ein Anleger, der nicht in der Kirche ist, zum Beispiel mit einer Steuerlast von 263,75 € rechnen.

Angabe in der Einkommenssteuer

Für den privaten Anleger besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Anlage KAP bei der Steuererklärung, sofern durch den Emittenten, wie es bei der GLS Crowd in der Regel der Fall ist, Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und bei Kirchensteuerpflicht Kirchensteuer einbehalten wurde. Sollte jedoch der Sparerpauschbetrag über 1.602,00 Euro nicht ausgeschöpft sein oder andere Gründe bestehen, dass die einbehaltenen Steuern erstattet werden (Verluste, zu geringes Einkommen, etc.), ist die Angabe in der Einkommensteuer zu prüfen.

Darlehensverluste aus Crowdinvesting

Auch Darlehensverluste aus Crowdinvesting lassen sich steuerlich geltend machen und mit Erträgen aus anderen Investitionen, wie Zinsen und Gewinnen aus Aktiengeschäften, verrechnen. Bis einschließlich 2019 war dies nach Rechtsprechung des BFH der Höhe nach unbeschränkt möglich. Ab 2020 ist die Verrechnung aus dem teilweisen Ausfall nur noch bis zu einem Betrag von 20.000 Euro pro Jahr möglich, nicht verrechenbare Verluste werden vorgetragen. Es wird auf das BMF Schreiben vom 19.05.2022, Tz 118-123 verwiesen.

Verluste frühestmöglich beim Finanzamt erklären

Zum Zeitpunkt der Beendigung des (nicht vorläufigen) Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Unternehmens (Veröffentlichung im Handelsregister) sollten Sie Ihre Verluste beim Finanzamt geltend machen können.

Generell ist zu empfehlen, dass Sie Verluste frühestmöglich beim Finanzamt unter Erläuterung des Sachverhalts erklären sollten, also bereits zu dem Zeitpunkt, an dem ein teilweiser Ausfall droht.

Vorgehensweise zur Geltendmachung von Verlusten beim Finanzamt

Dazu sollten Sie die folgenden Informationen im Rahmen Ihrer Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt einreichen:

  • Kopie des Darlehensvertrags mit Angabe der Investitionshöhe (erhältlich im geschützten Bereich nach dem Login)
  • Zahlungsnachweis (z.B. Kontoauszug) als Bestätigung der geleisteten Investition
  • Nachweis über die Beendigung des – nicht vorläufigen – Insolvenzverfahrens (z.B. durch Abfrage auf dem Portal für Insolvenzmachungen des Ministerium der Justiz des Landes NRW) oder im Falle der bereits erfolgten Liquidation den betreffenden Eintrag aus dem Handelsregister
  • Eventuell das Bundesfinanzhof-Urteil vom 24.10.2017 zum insolvenzbedingten Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Fragen und Antworten

Eine Einreichung eines Freistellungsauftrags ist leider nicht möglich, da die GLS Crowd keine Bank ist. Sie erhalten Ihre Zinsen netto, das bedeutet, dass die Steuern direkt von dem Projektträger an das Finanzamt abgeführt werden. Eine Einreichung einer Nichtveranlagungsbescheinigung ist möglich. Hierzu müssen Sie uns einfach das Original per Post zukommen lassen, damit wir davon eine Kopie für unsere Unterlagen erstellen können. Es ist wichtig, dass wir das Original zur Einsicht bei uns vor Ort haben. Anschließend erhalten Sie das Original per Post zurück. Eine NV-Bescheinigung ist maximal für 3 Jahre gültig. Nach Ablauf der Gültigkeit und ohne eine weitere NV-Bescheinigung, müssen wir wieder für Sie Steuern abführen lassen. Im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung müssen Sie die Zinsen als Kapitalerträge angeben.

Ja. Die Zinsen aus dem Crowdinvesting unterliegen, wie auch andere Kapitalerträge, der allgemeinen Steuerpflicht. Im Rahmen Ihrer Steuererklärung müssen Sie auch die Zinsen aus den vergebenen Darlehen angeben. Die Einreichung eines Freistellungsauftrages ist leider nicht möglich. Sie haben jedoch die Möglichkeit eine Nichtveranlagungsbescheinigung einzureichen.

Stand der Informationen: September 2022

Diese Informationen stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Wenden Sie sich bitte bei Fragen zu steuerlichen Themen an Ihren Steuerberater oder an das zuständige Finanzamt.
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