Eine Bahnhofsuhr

Der Ablauf von Insolvenz­verfahren: Das Wesent­liche auf einen Blick

Lesedauer: 5 Minuten

Es gibt drei Gründe, warum ein Unternehmen Insolvenz anmelden muss: Es kann seine Forderungen gegenüber Gläubigern nicht mehr begleichen. Es ist absehbar, dass es seinen Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr nachkommen kann. Oder es ist überschuldet. Firmeninsolvenzen laufen nach strengen Regeln ab. Wir haben für Sie den Ablauf von Insolvenzverfahren zusammengefasst.

 

Vom Insolven­zantrag zur Insolvenz­eröffnung

Das Insolvenzverfahren beginnt mit Stellung des Insolvenzantrags beim Amtsgericht. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und das Unternehmen (Schuldner) selbst. Nach Eingang des Antrags prüft das Insolvenzgericht im sogenannten Insolvenzeröffnungsverfahren unter anderem, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob das Vermögen des Schuldners voraussichtlich ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Ist schon letzteres nicht der Fall, wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens „mangels Masse“ abgelehnt. Andernfalls bestellt das Gericht in der Regel einen vorläufigen Insolvenzverwalter.

Eigen­verwaltung statt Insolvenz­verwalter

Das betroffene Unternehmen hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung zu stellen. In diesem Fall führt der Geschäftsführer das Insolvenzverfahren selbst durch. Es wird allerdings seitens des Gerichts ein Sachverwalter eingesetzt, um die Insolvenz in Eigenverwaltung zu begleiten und zu überwachen. Die Unternehmen sind verpflichtet, Sie als Anleger und uns als Vermittler der Vermögensanlage über den Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens unverzüglich zu informieren.

Sicherung der Insolvenz­masse und Anmeldung der Gläubigerforderungen

Das Gericht kann bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren Maßnahmen zur Sicherung der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger ergreifen, insbesondere dem Schuldner untersagen, über seine Vermögensgegenstände zu verfügen (allgemeines Verfügungsverbot) oder solche Verfügungen unter den Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Insolvenzverwalters stellen, oder aber die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners untersagen. Das Gebot der Gläubigergleichbehandlung betrifft nur die Gläubiger innerhalb einer jeweiligen Rangklasse. Zeigt sich, dass ausreichend Vermögen für die Verfahrenskosten vorhanden ist und der Antrag auch ansonsten zulässig ist, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. In der Regel setzt der vorläufige Insolvenzverwalter seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter fort, sofern nicht ausnahmsweise Eigenverwaltung angeordnet wird. Der Insolvenzverwalter fordert insbesondere die Gläubiger auf, die Forderungen anzumelden.

Rang­folge und Nachrang­forderungen

Die Insolvenzordnung legt dabei eine bestimmte Reihenfolge fest, in der die angemeldeten Forderungen zu erfüllen sind. Dabei gilt der Grundsatz, dass zunächst die Forderungen einer bestimmten Klasse erfüllt sein müssen, bevor die nachfolgende Klasse bedient wird. Insbesondere die Gläubiger ungesicherter Forderungen laufen also Gefahr, im Falle einer so genannten „einfachen Insolvenzforderung“ vollständig auszufallen. Forderungen, für die ein Nachrang vereinbart worden ist, werden in aller Regel im Insolvenzverfahren nicht bedient. Die Forderungen nachrangiger Gläubiger werden im Insolvenzverfahren nur berücksichtigt, wenn das Insolvenzgericht die Nachranggläubiger ausdrücklich zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert.

Mögliche Dauer des Insolvenzverfahrens

Je nach Größe der Gesellschaft kann ein Insolvenzverfahren mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Mit Verteilungen aus der Insolvenzmasse ist grundsätzlich erst am Ende des Verfahrens zu rechnen – sofern die betreffende Forderung bedient wird.

Fazit:

Firmeninsolvenzen laufen nach strengen Regeln ab. Die Begleichung von Gläubiger-Forderungen unterliegt immer einer festgesetzten Rangfolge. Anleger, die in Vermögensanlagen investieren, sind nachrangige Gläubiger. Für sie kann das Risiko eines Totalverlusts der eingesetzten Finanzmittel bestehen.

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