Wann muss ein Unternehmen Insolvenz anmelden?
- Zahlungsunfähigkeit: Ein Unternehmen ist zahlungsunfähig, wenn es seine fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern nicht mehr begleichen kann. Die liquiden Mittel reichen nicht aus, um die aktuellen Verbindlichkeiten zu decken.
- Drohende Zahlungsunfähigkeit: Diese liegt vor, wenn absehbar ist, dass ein Unternehmen in naher Zukunft seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann. Es ist eine Vorwarnstufe, die Handlungsbedarf signalisiert.
- Überschuldung: Überschuldung besteht, wenn die Schulden eines Unternehmens sein Vermögen übersteigen. Oft geht damit auch eine fehlende positive Fortführungsprognose einher.
Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab?
- Das Insolvenzverfahren beginnt mit Stellung des vorläufigen Insolvenzantrags beim Amtsgericht.
- Nach Eingang des Antrags prüft das Insolvenzgericht im sogenannten Insolvenzeröffnungsverfahren unter anderem, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob das Vermögen des Schuldners voraussichtlich ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Zudem wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.
- Zeigt sich, dass ausreichend Vermögen für die Verfahrenskosten vorhanden ist und der Antrag auch ansonsten zulässig ist, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Ist nicht genug Vermögen vorhanden, wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens „mangels Masse“ abgelehnt.
- Der Insolvenzverwalter fordert die Gläubiger auf, die Forderungen anzumelden. Die Insolvenzordnung legt dabei eine bestimmte Reihenfolge fest, in der die angemeldeten Forderungen zu erfüllen sind. Dabei gilt der Grundsatz, dass zunächst die Forderungen einer bestimmten Klasse – auch Rangigkeit genannt – erfüllt sein müssen, bevor die nachfolgende Klasse bedient wird.
- Je nach Größe der Gesellschaft kann das Insolvenzverfahren mehrere Jahre dauern. Mit Verteilungen aus der Insolvenzmasse ist grundsätzlich erst am Ende des Verfahrens zu rechnen, sofern die betreffende Forderung bedient wird.
Sonderfall: Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung
Das betroffene Unternehmen hat alternativ die Möglichkeit, einen Antrag auf Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung zu stellen. In diesem Fall führt der Geschäftsführer das Insolvenzverfahren selbst durch und kann dieses aktiv mitgestalten. Es wird seitens des Gerichts ein Sachverwalter eingesetzt, um die Insolvenz in Eigenverwaltung zu begleiten und zu überwachen.
Führt ein Unternehmen ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durch, muss es Anleger und Vermittler einer Vermögensanlage sofort über eine deutliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage informieren
Wie verlaufen die Sicherung der Insolvenzmasse und die Anmeldung der Gläubigerforderungen?
Das Gericht kann schon vor der offiziellen Eröffnung des Insolvenzverfahrens Maßnahmen ergreifen, um die Interessen aller Gläubiger zu schützen. Dafür stehen ihm drei Hauptoptionen zur Verfügung:
- Dem Schuldner untersagen, über sein Vermögen zu verfügen (allgemeines Verfügungsverbot).
- Bestimmen, dass der Schuldner für Entscheidungen über sein Vermögen die Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters benötigt.
- Ein Vollstreckungsverbot erlassen: Dies verhindert, dass einzelne Gläubiger durch Zwangsvollstreckungen auf das Vermögen des Schuldners zugreifen. So wird eine vorzeitige Zerschlagung des Vermögens vermieden und eine gerechte Verteilung unter allen Gläubigern ermöglicht.
Diese Schritte sollen sicherstellen, dass die Insolvenzmasse erhalten bleibt und alle Gläubiger fair behandelt werden. Dieses Gebot der Gläubigergleichbehandlung betrifft allerdings nur die Gläubiger innerhalb einer jeweiligen Rangklasse.
Was bedeutet ein Insolvenzverfahren für Anleger in Nachrangdarlehen?
Anleger in Nachrangdarlehen sind nachrangige Gläubiger. Das bedeutet, dass ihre Ansprüche im Fall einer Insolvenz oder Liquidation des Unternehmens erst bedient werden, nachdem sämtliche vorrangigen Gläubiger vollständig befriedigt wurden. In der Praxis verbleibt hierfür regelmäßig keine ausreichende Vermögensmasse. Für Anleger besteht daher ein sehr hohes Risiko, ihr eingesetztes Kapital vollständig zu verlieren. Ein Totalverlust ist im Insolvenzfall nicht nur möglich, sondern aus wirtschaftlicher Sicht regelmäßig sehr wahrscheinlich.
Hinzu kommt eine vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre: Ansprüche aus dem Nachrangdarlehensvertrag können bereits dann nicht geltend gemacht werden, wenn ihre Durchsetzung beim Darlehensnehmer einen Insolvenzgrund – insbesondere Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit – auslösen würde oder ein solcher Insolvenzgrund bereits vorliegt. Anleger können ihre Forderungen damit gerade in der wirtschaftlichen Krise des Unternehmens regelmäßig nicht durchsetzen.
Auch im eröffneten Insolvenzverfahren werden Forderungen nachrangiger Gläubiger grundsätzlich erst nachrangig berücksichtigt. Eine Anmeldung erfolgt zudem nur, wenn das Insolvenzgericht hierzu ausdrücklich auffordert – was in der Praxis nur selten geschieht.
Nachrangdarlehen sind daher mit einem außergewöhnlich hohen Verlustrisiko verbunden. Anleger müssen realistisch damit rechnen, dass sie im Krisen- oder Insolvenzfall keinen Rückfluss erhalten und ihr eingesetztes Kapital vollständig verlieren.
Fazit: Insolvenzverfahren ermöglicht wenig Einblick
Bei Vermögensanlagen besteht zusammengefasst grundsätzlich das Risiko eines Totalverlusts der eingesetzten Finanzmittel. Vor Abschluss eines Insolvenzverfahrens stehen für die GLS Crowd meistens kaum Möglichkeiten zur Verfügung, Anlegerinnen und Anleger über den Status ihrer Forderungen zu informieren. Da ein Insolvenzverfahren mehrere Jahre dauern kann und der Ablauf gesetzlich genau vorgeschrieben ist, kann es entsprechend lange dauern, bis die Behandlung der offenen Forderungen abschließend geklärt ist. Wie viele GLS-Crowd-Projekte von Insolvenzverfahren betroffen sind, erfahren Sie auf unserer Seite Transparenz und Verbraucherschutz. Bitte beachten Sie auch unsere Seite Steuerliche Hinweise zur steuerlichen Behandlung von Verlusten aus Nachrangdarlehen.